Sea Watch...
Seerechtsübereinkommen
Artikel 98 - Pflicht zur Hilfeleistung
(1) Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist,
a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;
b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann;
(...)
Dem ist aber auch gar nichts hinzuzufügen. Helft SEA WATCH mit eurer Spende endlich internationales Recht durchzusetzen und das, ohne wenn und aber, einzig Richtige zu tun ...Menschen vor dem Ertrinken retten!
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